„Reha? Wer weiß, wo die mich hinschicken …“ Wer so denkt, hat schon die wichtige Vorfreude auf mehr Gesundheit verspielt. Dabei kann es so einfach sein, denn es gibt ein Wunsch- und Wahlrecht. „Viele Patienten wissen gar nicht, dass sie ein gesetzliches Anrecht auf die freie Wahl ihrer Rehaklinik haben”, erläutert Anja Braun, Leiterin des Patientenmanagements der Paracelsus Klinik Scheidegg. „Wir klären bei Paracelsus regelmäßig dazu auf, dass Patienten von ihrem Recht Gebrauch machen können, zu uns zu kommen. Ganz gleich, ob es sich um eine Anschlussrehabilitation oder ein Heilverfahren handelt.”
Berechtigte Wünsche zählen
Juristische Grundlage für das „Wunsch- und Wahlrecht“ ist das Sozialgesetzbuch IX. Vor dessen Inkrafttreten im Jahr 2001bestimmten allein die Kranken-, Renten- und Unfallkassen die Klinik. So konnte es passieren, dass Patienten aus Niedersachsen in einen Kurort in die Berge reisen mussten, obwohl sie viel lieber an die Nordsee gegangen wären. Mit dem SGB IX war das vorbei. Das Gesetz legt in § 8 fest, dass „berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten” zu entsprechen ist. Das heißt, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf. Niemand muss sich an einer vorgegebenen Klinikliste der Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Einzige Einschränkung: Die Klinik der Wahl muss die grundlegenden Voraussetzungen für die passende Rehabilitation erfüllen.
Voraussetzungen für eine passende Reha
- Die Klinik muss sich nachweislich für die Rehabilitation der Erkrankung des Patienten eignen.
- Der Kostenträger muss mit der Klinik einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben (§21 SGB IX für die Rentenversicherung und §111 SGB V für die gesetzlichen Krankenkassen). Bei Rehakliniken von Paracelsus ist das überall der Fall.
- Die Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein. Auch das ist bei allen Rehakliniken von Paracelsus gegeben.
Eigenanteil nicht zulässig
„Interessant ist, dass der Kostenträger keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung vom Patienten verlangen darf, wenn dieser von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch macht. Das widerspräche dem Sachleistungsprinzip des deutschen Sozialrechts”, erklärt Anja Braun. „Niemand muss davor Angst haben, zur Kasse gebeten zu werden.” Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Wunsch-Rehaklinik keinen Versorgungsvertrag mit dem Kostenträger hat. Oder wenn Patienten nur aus persönlichen Gründen ohne medizinische Notwendigkeit in eine bestimmte Klinik wollen. Dann nämlich besteht für den Kostenträger keine Leistungspflicht. Mehrkosten müssen vom Patienten bezahlt werden.
Meist reicht der formlose Wunsch
In der Praxis reicht meist eine einfache Mitteilung der Wunsch-Rehaklinik beim Einreichen des Reha-Antrags an den Kostenträger aus. Größten Erfolg hat aber nach Erfahrungen von Paracelsus, wer seinen Wunsch auch begründen kann – zum Beispiel mit einer besseren medizinischen Eignung oder einem besonderen Therapieangebot, das genau auf das eigene Krankheitsbild zugeschnitten ist. Denn der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen. Kurz: Vorrang hat, was dem Patienten am meisten hilft. Wer also zum Beispiel eine besondere Nähe oder einen besonderen Abstand zu seiner Familie braucht, kann dies als Begründung angeben. Denn die persönliche Lebenssituation fließt immer in die Bearbeitung eines Reha Antrags mit ein. Auch, wer schon einmal in seiner Wunschklinik war und wem dort gut geholfen wurde, kann damit argumentieren.
Bei Ablehnung der Reha hilft oft Widerspruch
Wird der Antrag dennoch abgelehnt, muss der Kostenträger das detailliert begründen. Zumeist aber kann die Lage in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter unter Bezug auf das Wunsch und Wahlrecht schnell und unkompliziert geklärt werden. „Wenn das keinen Erfolg hat, sollten Patienten gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid – wie im Übrigen auch bei der kompletten Ablehnung des Reha-Antrags – auf jeden Fall Widerspruch einlegen”, rät Klinikmanager Martin Schömig. „Ergänzend helfen dann ein Gutachten oder eine Stellungnahme des Arztes.” Etwa jeder zweite eingelegte Widerspruch hat nach Erfahrung der Paracelsus-Kliniken Erfolg. Zu beachten ist allerdings die Widerspruchsfrist, die in der Regel vier Wochen beträgt. „Die Rehakliniken von Paracelsus erfüllen alle die notwendigen Voraussetzungen als Wunsch- und Wahlklinik. Selbst wenn ein Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, kann man eine Heilstättenänderung beantragen und damit zu uns wechseln”, erläutert Anja Braun. „Es lohnt auf jeden Fall für die eigene Gesundheit, sich die passende Klinik auszusuchen. Denn das trägt erheblich zum Erfolg der Reha bei. Zögern Sie also nicht, ihr Recht wahrzunehmen und zu uns zu kommen.”