Paracelsus

Beihilfe und Heilfürsorge

Anders als bei gesetzlich Versicherten übernimmt bei Beamten des öffentlichen Dienstes kein einzelner Leistungsträger die Kosten für den Reha-Aufenthalt. Die Besoldung von Beamten ist so bemessen ist, dass diese sich im Krankheitsfall finanziell selbst absichern können. Daher übernehmen private Krankenversicherungen lediglich einen bestimmten Prozentsatz der Reha-Kosten. Dennoch ist eine medizinische Rehabilitation zu 50 bis 80 Prozent beihilfefähig.

Welche Reha-Maßnahmen sind beihilfefähig?

  • Ambulante Reha
  • Stationäre Reha für maximal 21 Tage, außer eine ist Verlängerung medizinisch nötig.
    • Ärztliche Behandlungen
    • Pflegerische Behandlungen
    • Arznei- und Verbandsmittel inkl. Heil- und Hilfsmittel
    • Unterkunft und Verpflegung
    • Fahrtkosten für An- und Anreise
    • Kurtaxe
    • Eine Begleitperson zur stationären Reha ist ebenfalls bis zu 21 Tage lang beihilfefähig, sofern es medizinisch notwendig ist.
  • Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren
  • Familienorientierte Reha für berücksichtigungsfähige Kinder mit schweren chronischen Erkrankungen
  • Rehasport in Gruppen

Wer erhält Beihilfe?

Nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBHV) haben Bundesbeamte, Beamte auf Zeit, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf und Beamte im Ruhestand Anspruch auf finanzielle Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen durch die Heilfürsorge der Bundespolizei. Die Beihilfe umfasst 50 bis 80 Prozent der Kosten. Der Anteil wird Beihilfebemessungssatz genannt. Beamte, die sich in der Ausbildung befinden sich nicht immer beihilfeberechtigt.

Landesbeamte haben ebenfalls einen Anspruch auf Beihilfe für eine Reha. Welche Leistungen die Beihilfe umfasst und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist auf Länderebene geregelt. Berufsrichter sind ebenfalls nach dem Beamtenrecht beihilfeberechtigt. Je nach Gericht richtet sich der Umfang des Beihilfeanspruchs entweder nach dem Bundes- oder Landesrecht

Wer erhält Heilfürsorge?

Je nach Beamtentätigkeit bestehen unterschiedliche Absicherungsbedürfnisse, die Fürsorgepflicht des Dienstherren ist abhängig von Beruf und Einsatztätigkeit. Beamte im aktiven Dienst, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Gefahren ausgesetzt sind, erhalten im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls eine freie Heilfürsorge in der Höhe der verordneten Gesundheitsleistungen. Die Heilfürsorge ist vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gilt auch für medizinisch notwendige Reha-Aufenthalte.

Folgende Beamte haben einen Heilfürsorgeanspruch:

  • Soldaten
  • Bundespolizisten und Polizisten der meisten Bundesländer (ausgenommen Berlin und Saarland)
  • Beamte der Berufsfeuerwehr (soweit es keine andere Länder-Regelung gibt)
  • Justizvollzugsbeamte

Angehörige von Beamten oder Beamte im Ruhestand haben kein Anrecht auf Heilfürsorge. Erfüllen sie bestimmte Bedingungen, haben sie jedoch Anspruch auf Beihilfe.

Welche Voraussetzungen müssen für Beihilfe erfüllt werden?

Beilhilfe für eine medizinische Reha muss von der Feststellungsstelle genehmigt werden. Damit Beihilfe erteilt werden kann, muss ein Gutachten vom Amtsarzt oder privaten Arzt vorgelegt werden. Für eine stationäre Reha müssen nach BBHV zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Eine ambulante, wohnortnahe Behandlung ist unzureichend
  • Eine ambulante Rehabilitation kann keinen gleichwertigen Therapieerfolg erzielen
  • Im aktuellen Jahr und den vorherigen drei Kalenderjahren wurde keine beihilfefähige Reha durchgeführt. (Ausnahme: Die Reha-Behandlung ist aufgrund des vorgelegten amtsärztlichen Gutachtens medizinisch notwendig.)
  • Die Rehabilitations-Maßnahme erfolgt in einer beihilfefähigen Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach §111, Absatz 2 Satz 1 SGB V, wie der Paracelsus Berghofklinik.

Die genannten Bedingungen richten sich nach dem BBHV. Je nach Länderregelung kann es Abweichungen geben. Bitte informieren Sie sich VOR dem Antritt der Reha-Maßnahme über die landesspezifischen aktuellen Bestimmungen.

Beihilfe beantragen: Wie macht man das?

  1. Ihr Arzt empfiehlt und bescheinigt Ihnen die medizinische Notwendigkeit einer stationären Rehabilitation.
  2. Sie stellen postalisch einen Antrag auf Anerkennung der Reha-Maßnahme bei der zuständigen Beihilfestelle. Die notwendigen Formulare finden Sie auf den Internetseiten von Bund und Ländern.
  3. Die Beihilfestelle beauftragt den zuständigen Amtsarzt mit einem Gutachten.
  4. Sobald alle Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag geprüft.
  5. Wird Ihr Antrag auf Beihilfe anerkannt, muss der Behandlungsbeginn innerhalb der nächsten vier Monate erfolgen. Beginnt die Therapie später oder früher, ist der Zuschuss nur eingeschränkt möglich.
  6. Sie begeben sich in Behandlung. Für den Zeitraum Ihrer beihilfeberechtigten Rehabilitation erhalten Sie Sonderurlaub.
  7. Nach dem Abschluss Ihrer Behandlung bezahlen Sie zunächst alle Krankenhauskosten. Im Anschluss reichen Sie die Rechnung und alle relevanten Belege bei der zuständigen Beihilfestelle ein. Die erstattungsfähigen Kosten erhalten Sie nach dem Beihilfebemessungssatz zurückerstattet.

Schwerpunkt Psychosomatik

Die psychische Belastung im Alltag der Polizei und anderer helfender Berufe ist groß. Die Heilfürsorge der Bundespolizei ermöglicht Ihnen bei Bedarf eine stationäre, psychosomatische Rehabilitation, zu der bei Bedarf auch Psychotherapie für Angehörige von Polizei, Feuerwehr und anderen Rettungskräften gehört.

Schwerpunkt Suchtverhalten

Tatsächlich aber ist Alkohol im Dienst auch bei der Polizei ein Problem. Nicht selten liegt die Ursache am Stress im Polizeiberuf. Eine Suchtbehandlung kann helfen und wird auch von der Bundesarbeitsgemeinschaft Suchtberatung in der Polizei (kurz: BAG) empfohlen.